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Nicht auf Briefbögen der Praxis!

Autor: Rechtsanwälte Wienke/Becker, Köln

Die Zertifizierung einer Praxis nach DIN EN ISO 9001 ist aufwendig und kostenintensiv. Verständlich also, wenn ein Arzt seine Patienten auf das Gütesiegel hinweist. Auf dem Praxisbriefkopf ist das aber nicht erlaubt, entschied das Landgericht Hamburg. Denn Patienten könnten in die Irre geleitet werden.

Der Hinweis auf dem Briefbogen einer Arztpraxis auf eine Praxiszertifizierung, die eine bestimmte Aufbau- und Ablauforganisation betrifft (DIN EN ISO 9001), ist nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg wettbewerbswidrig (Az.: 312 O 144/01). Patienten könnten einen solchen Hinweis dahin gehend verstehen, dass es sich bei dem Zertifikat um eine besondere ärztliche Qualifikation handelt; daher sei der Hinweis als irreführend zu werten.

Ein berechtigtes Informationsinteresse der Patienten könne für eine derartige, rein organisatorische Fragen betreffende Zertifizierung nicht anerkannt werden. Nicht entscheidend sei hierbei, dass sich die Ablauforganisation für den Patienten tatsächlich…

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