Nicht mit 30 DM abspeisen lassen!
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Wird ein Arzt mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht beauftrag, so richtet sich seine Vergütung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG). Dieses Gesetz sieht in § 3 Abs. 2 vor, dass der Sachverständige nach Stundensätzen vergütet wird, die zwischen 50 DM und 100 DM liegen. Entscheidend sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnis, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war.
Eine…
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