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Nrn. 1408 und 1409 pro Ohr berechnen?

Frage von Dr. med. Rolf Klütsch
HNO-Arzt
Bonn:

Bei der Abrechnung nach GOÄ mit dem Kostenträger Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bestehen unterschiedliche Ansichten in bezug auf die Abrechnung der Ziffern 1408 und 1409. Können diese Ziffern jeweils zweimal abgerechnet werden, wenn die Messung jeweils am linken und am rechten Ohr erfolgte?

Antwort von Maximilian Guido Broglie
Fachanwalt für Sozialrecht
Wiesbaden:

Nach dem amtlichen Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte umfaßt die audioelektroencephalographische Untersuchung gemäß Ziffer 1408 verschiedene Ableitungen, z.B. vom Cortex und vom Hirnstamm. Sie ist im Zuge einer Untersuchung auch bei mehreren Ableitungen nur einmal ansatzfähig. Die Ziffer 1409 ist auch bei beidseitiger Messung ebenfalls nur einmal berechenbar. Da keine gesicherte höchstrichterliche, entgegengesetzte Rechtsprechung vorliegt, ist zu empfehlen, sich im Zweifel an diese Auslegung der GOÄ zu halten.

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