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Ohne ausführliche Dokumentation kein Honorar?

Frage von Dr. Ralf Maring
Arzt für Innere Medizin und Kardiologie
Kaarst:

Im Rahmen einer Honorarabrechnung werden mir von der KV die Abrechnungsziffern 17/18 für die Jahre 96/97/98 komplett gestrichen mit der Begründung, daß ich diese Ziffern nicht gleichzeitig mit einem Text in meiner Kartei dokumentierte, also lediglich Ziffer 17 vermerkte und ein Stichwort (z.B. Herzoperation). Der Prüfarzt behauptet, daß ich schon den Inhalt dieses Patientengespräches hätte protokollieren müssen. Ich hielt eine solche Vorgehensweise nicht für notwendig, weil im EBM, im Gegensatz z.B. zur Ziffer 60, diese Forderung nicht erkennbar ist.

Antwort von Maximilian Guido Broglie
Fachanwalt für Sozialrecht
Wiesbaden:

Hinsichtlich der Abrechnung der Ziffern 17/18 EBM sind mehrere Überlegungen maßgebend: Die Gebührenordnungsziffern 17 und 18 sind nebeneinander abrechenbar, wenn das Gespräch mindestens 30 Minuten dauerte. Die Ziffer 17 ist nicht dokumentationspflichtig, die Dokumentation im Einzelfall ist aber sinnvoll (Gebühren-Handbuch - Kommentar für Ärzte, EBM, GOÄ, Juli 1997, Ziffer 17, Seite 118). Dementsprechend reicht für die gemeinsame Abrechnung der Ziffern 17 und 18 allein der Hinweis auf eine der Indikationen, dies können auch der Vermerk "Herzoperation" sein sowie die Dokumentation der Zeitdauer (30 Min.). Völlig…

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