Ohne Zusatz keine Rechnung

Frage von Alfredo Dumitrescu,
Arzt,
Hennef:

Die Familienfürsorge-Versicherung hat meinem Patienten die Erstattung der homöopathischen Erst- und Folgeanamnese nach den GOÄ-Ziffern 30/31 verweigert. Sie begründete das damit, dass ein Arzt Spezialuntersuchungen nur dann durchführen und abrechnen könne, wenn er die entsprechenden Aus- und Fortbildungen nachweisen könne. Ist es also richtig, dass ich die Ziffern 30 und 31 nur abrechnen kann, wenn ich die Zusatzbezeichnung "Homöopathie" nachweisen kann?

Antwort von Dr. Gerd W. Zimmermann,
Arzt für Allgemeinmedizin,
Hofheim:

Grundsätzlich ist ein Arzt auch im Rahmen einer Privatbehandlung an die Grenzen seines medizinischen Fachgebietes gebunden. Er darf also, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen, seinem Patienten keine Leistungen in Rechnung stellen, die außerhalb der Grenzen seines Fachgebiets liegen. Und die Krankenversicherungen schwenken vermehrt auf diesen restriktiven Kurs ein, wie Sie im konkreten Fall ja selbst erfahren haben.

Die offizielle Argumentation lautet so: Die Beschränkung der fachärztlichen Tätigkeit durch die Heilberufs- bzw. Kammergesetze der Länder und der Weiterbildungsordnungen dient dem Schutz der Bevölkerung…

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