Organe von der Steuer absetzen?
Das Transplantationsgesetz regelt in § 8 die Spende von Organen eines lebenden Spenders. Dieser muss volljährig und über das gesamte Prozedere aufgeklärt sein und in die Organentnahme zum Zweck der Transplantation eingewilligt haben. Doch der Personenkreis, der für einen Empfänger in Frage kommt, ist per Gesetz eingeschränkt. Nicht jeder kann seine Organe oder Teile davon hergeben. Spender sein darf nur der, der mit dem Empfänger ersten oder zweiten Grades verwandt, mit ihm verheiratet oder verlobt ist. Gestattet ist ihm die Lebendspende auch, wenn er in einer offenkundigen persönlichen Verbindung mit dem potenziellen Empfänger steht.
Keine Medienwerbung bei soliden Organen
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