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Patientendaten offenlegen?

Frage von Dr. Peter Maczek
Facharzt für Innere Medizin
Fürstenwalde:

Gestützt auf die Richtlinien zur Qualitätssicherung hatte ich das Untersuchungsprotokoll des Schlafapnoe-Screenings einzureichen. Außerdem verlangt der Sachverständigenausschuss Angaben zur Anamnese, Befundung und therapeutischen Konsequenzen. Eine wirksame Kontrolle verlangt die Preisgabe der Patientenidentität. Ich halte dies für einen Verstoß gegen die Schweigepflicht.

Antwort von Maximilian Guido Broglie
Fachanwalt für Sozialrecht
Wiesbaden:

Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht liegt nicht vor. Sie besteht nur, soweit das Gesetz nicht die Offenbarung der Daten des Patienten gestattet. Der Gesetzgeber hat in xa7 136 SGB V eine Vorschrift geschaffen, die eine Qualitätsprüfung im Einzelfall gestattet. Wie Dr. Maczek ausführt, ist eine wirksame Kontrolle nur möglich, wenn die Patientenidentität aufgehoben wird. Dies war dem Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Norm bekannt, so dass in der Verabschiedung der Vorschrift gleichzeitig die Gestattung der Offenbarung der Patientendaten liegt.

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