Pauschale abrechnen?

Frage von Dr. R. S. aus B:
In unserer Stadt geben viele Fachärzte ihre Wochenenddienste an eine Gruppe von nicht niedergelassenen Krankenhausärzten ab. Ich organisiere diese Tauschaktion, die Dienste finden in meiner Praxis statt (soweit es sich nicht um Hausbesuche handelt) und die Dienste werden auch von mir mit der KV abgerechnet. Darf ich für diese Dienste die neue Pauschale abrechnen?

Antwort von Dr. Dr. Alexander P. F. Ehlers,
Rechtsanwalt und Arzt,
München:

Seit 01.10.2000 wird in Bayern eine Bereitschaftsdienstpauschale für den ärztlichen Bereitschaftsdienst bezahlt (vgl. § 5 Abs. 6 und Anlage 1 der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - BDO-KVB). Danach hat Anspruch auf die Bereitschaftsdienstpauschale nur der Vertragsarzt, der im Dienstplan eingeteilt ist und den Dienst in eigener Person durchgeführt hat. Darüber hinaus kann die Bereitschaftsdienstpauschale von dem Vertragsarzt geltend gemacht werden, der ursprünglich nicht im Dienstplan eingetragen war und den Dienst von dem eingeteilten Vertragsarzt der gleichen…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.