Praxisurlaub beeinflusst Ihr RLV!
Bekanntlich gilt bei den RLV die persönliche RLV-relevante Fallzahl des Vorjahresquartal. Diese kann sich jedes Vierteljahr ändern. Waren Sie etwa in III/09 länger in Urlaub und hatten entsprechend weniger Fälle, sinkt Ihr RLV für III/10. Machen Sie dann keinen Urlaub und haben Sie wieder mehr Fälle, gibt es dafür keinen RLV-Abrechnungsspielraum. Allerdings steigt später das RLV III/11.
Tückisch wird die Sache bei Vertretungen zwischen Praxen. Haben Sie in III/09 einen Kollegen während seines Sommerurlaubs vertreten und z.B. 200 oder 300 Fälle mehr abgerechnet, so haben Sie in III/10 ein entsprechend höheres Regelleistungsvolumen. Doch wenn der Kollege dann gar keinen Urlaub macht, können…
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