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Regress rechtswidrig!

Autor: Rainer Kuhlen

Ein Urteil des Landessozialgerichtes Berlin lässt Richtgrößen-geplagte Praxisinhaber Hoffnung schöpfen. Danach ist eine Kürzung rechtswidrig, wenn die Richtgrößen, die ja dem Arzt als Verordnungsorientierung dienen sollen, erst im Laufe des jeweiligen Geltungsjahres zwischen KVen und Kassen vereinbart und den Ärzten bekannt gegeben werden. Rechtsanwalt Rainer Kuhlen von der Kanzlei Wartensleben, Stolberg, erläutert, wie auch Ärzte in anderen KV-Bereichen profitieren können.

Das Landessozialgericht Berlin hat in mehreren Beschlüssen vom 11.04.2003 (Az.: (u. a.) L 7 KA 301/02 B ER) Richtgrößenregresse für rechtswidrig erklärt, weil die Richtgrößenvereinbarung 1998 nicht vor Beginn des Jahres 1998 vereinbart und veröffentlicht worden war. Schon das Sozialgericht Berlin hatte die Regresse kassiert, seine Entscheidungen aber mit der unzureichenden Datenlage, sprich mit fehlenden oder falsch gebuchten Rezepten begründet.

Laut LSG sei in der gültigen Gesetzesgrundlage zwar nicht mehr ausdrücklich vorgeschrieben, dass Richtgrößenvereinbarungen für das jeweils folgende Kalenderjahr abgeschlossen werden müssen. Schon der Gesetzesbegründung ließe sich aber entnehmen,…

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