Richtig IGeln, ohne anzuecken
IGeL sind eindeutig nach GOÄ zu berechnen, es gelten alle Bestimmungen der Privatgebührenordnung. Nach deren xa7 1 (2) dürfen Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, nur berechnet werden, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht werden. Nach xa7 12 (3) der GOÄ sind diese Leistungen auf der Rechnung als solche zu bezeichnen. Da Selbstzahlerleistungen beim Kassenpatienten ja immer auf Verlangen des Patienten erbracht werden (sonst wären es ja keine), gehört dieser Hinweis auf jede IGeL-Rechnung, so Dr. Weichmann. Der Patient muss nur Rechnungen begleichen, die die formalen Anforderungen der GOÄ erfüllen.
Vorherige Vereinbarung…
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