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Richtlinien bleiben bestehen
Das Sozialgericht Köln hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 27. März 2002 (Az.: S 19 KA 23/01) eine Klage von vier Pflegedienstbetreibern sowie Verbänden wie Caritas, Diakonischem Werk, Arbeiterwohlfahrt und Deutschem Rotem Kreuz abgewiesen. Diese hatten dem Bundesausschuss die Kompetenz für die Definition des Leistungskatalogs abgesprochen. Die klagenden Verbände wollten durchsetzen, dass sie zusammen mit den Spitzenverbänden der Kassen den Leistungskatalog der häuslichen Krankenpflege als Rahmenempfehlung vereinbaren können, erklärt der Bundesausschuss in einer Pressemitteilung.
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