"Riester-Rente" auch für Ärzte
Bei der Begründung der Förderungsmöglichkeit macht der Gesetzgeber deutlich, dass der Personenkreis der verkammerten Freiberufler zwar nicht unmittelbar von der Senkung des Rentenniveaus, aber immerhin durch die Minderung der ihm ggf. zustehenden Hinterbliebenenrente betroffen ist. Voraussetzung für die Förderung ist mithin, dass der Arzt verheiratet, der Ehegatte in der Praxis oder einem anderen Betrieb angestellt ist und darüber hinaus Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Wenn die Eheleute dann noch die Voraussetzungen zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer erfüllen (im Wesentlichen Wohnsitz in Deutschland sowie nicht dauernd getrennt lebend), kann auch der…
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