Schadenersatz vom Kassenpatient?
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Beim Kassenpatienten ist die Rechtslage bei einem Nichterscheinen in einer Bestellpraxis etwas anders als bei einem Privatpatienten, denn der Kassenpatient ist im Unterschied zum Privatpatienten nicht Schuldner des Honorars. Vielmehr erhält der Arzt sein Honorar für Kassenpatienten grundsätzlich von der KV. Nach der Rechtsprechung des BSG kann er weder die Verweilgebühr nach Nummer 40 EBM noch eine andere Gebührenziffer über den Behandlungsausweis abrechnen.
Dem Arzt steht in diesen Fällen aber ein Schadensersatzanspruch gegen den Patienten zu, wenn er vom Arzt zuvor auf die Folgen unentschuldigten Fernbleibens…
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