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Schriftlich dingfest machen

Frage von Dr. Gudrun Wismann-Focke, Dr. Friedrich-Carl Focke, Allgemeinärzte, Münster:
Wir haben folgendes Problem: Heute suchte uns eine Patientin auf, deren Antrag auf ambulante Badekur von der Krankenkasse abgelehnt worden war. Die Sachbearbeiterin der Kasse teilte der Patientin mit, der Hausarzt solle ihr doch die entsprechenden Verordnungen ausstellen (10 x Moorbäder, Fango, Massagen etc.). Da das Budget auch für uns Grenzen hat, lehnen wir eine solche Vorgehensweise ab. Wie sollen wir uns der Kasse bzw. Patientin gegenüber korrekt verhalten?

Antwort von Dr. Gerd W. Zimmermann, Arzt für Allgemeinmedizin, Hofheim:
Es wäre sicherlich sehr wichtig, solche "Zusagen" von Kassenangestellten schriftlich und damit nachvollziehbar vorliegen zu haben. Formal ist die Aussage der Kassenangestellten zwar richtig, de facto aber falsch und strenggenommen auch hinterhältig! Zwar hat der Versicherte Anspruch auf Kassenleistungen wie hier genannt, aber nur, wenn diese im Sinne des xa7 12 SGB V auch ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Bei einem Versicherten, bei dem eine Badekur abgelehnt wurde, liegen diese Kriterien des xa7 12 SGB V aber gewissermaßen anerkannterweise nicht vor!…

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