Schriftlich dingfest machen
Antwort von Dr. Gerd W. Zimmermann, Arzt für Allgemeinmedizin, Hofheim:
Es wäre sicherlich sehr wichtig, solche "Zusagen" von Kassenangestellten schriftlich und damit nachvollziehbar vorliegen zu haben. Formal ist die Aussage der Kassenangestellten zwar richtig, de facto aber falsch und strenggenommen auch hinterhältig! Zwar hat der Versicherte Anspruch auf Kassenleistungen wie hier genannt, aber nur, wenn diese im Sinne des xa7 12 SGB V auch ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Bei einem Versicherten, bei dem eine Badekur abgelehnt wurde, liegen diese Kriterien des xa7 12 SGB V aber gewissermaßen anerkannterweise nicht vor!…
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