Anzeige

So helfen Sie Ihrem Patienten

KASSEL – Wenn der Medizinische Dienst trotz AU-Bescheinigung eines Niedergelassenen einen Patienten für arbeitsfähig erachtet, kann der Kassenarzt diese Entscheidung nicht durch eine neuerliche Krankschreibung „übertrumpfen. Der Patient hat dann trotz erneuter AU-Bescheinigung keinen Anspruch auf Krankengeld, entschied das Bundessozialgericht (BSG)

Der AU-Bescheinigung war laut BSG (Az.: B 1 KR 18/04 R) kein höherer Beweiswert beizumessen als dem MDK-Gutachten. Was hätte der niedergelassene Kollege unternehmen müssen, als er zu dem Ergebnis kam, dass er die Einschätzung des MDKs nicht teilen kann? Er (nicht der Patient!) hätte sofort Widerspruch einlegen müssen. Das ergibt sich aus den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Dort heißt es unter § 7 (2): „Das Gutachten des Medizinischen Dienstes ist grundsätzlich verbindlich. Bestehen zwischen dem Vertragsarzt und dem Medizinischen Dienst Meinungsverschiedenheiten, kann der Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.