So helfen Sie Ihrem Patienten
Der AU-Bescheinigung war laut BSG (Az.: B 1 KR 18/04 R) kein höherer Beweiswert beizumessen als dem MDK-Gutachten. Was hätte der niedergelassene Kollege unternehmen müssen, als er zu dem Ergebnis kam, dass er die Einschätzung des MDKs nicht teilen kann? Er (nicht der Patient!) hätte sofort Widerspruch einlegen müssen. Das ergibt sich aus den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Dort heißt es unter § 7 (2): „Das Gutachten des Medizinischen Dienstes ist grundsätzlich verbindlich. Bestehen zwischen dem Vertragsarzt und dem Medizinischen Dienst Meinungsverschiedenheiten, kann der Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse…
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