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So reagieren Sie als Beschuldigter

Autor: det

Falle eines Straftatvorwurfs im Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler sollte der Arzt nie vorschnell aussagen. Auch nicht als vermeintlich unbeteiligter Zeuge in Klinik, Gemeinschaftspraxis (GP) oder MVZ.

Unter dem Eindruck der Beschuldigung oder gar des Schadensereignisses macht der Arzt leicht Äußerungen, die er später bereut, warnte Rechtsanwalt Roland Wehn, Fachreferent „Berufshaftpflicht“ bei der Deutschen Ärzteversicherung und den DBV-Winterthur-Versicherungen, auf dem Internistenkongress. Der Arzt sollte aber wegen der „Aktenhygiene“ eher nicht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Denn es gibt immer noch Richter, die das übel nehmen nach dem Motto „... und die Aussage verweigert hat er auch“. Besser, so Rechtsanwalt Wehn, ist es, dem Staatsanwalt mitzuteilen, dass man durchaus aussagen will, sich jedoch unmittelbar unter dem Eindruck der Beschuldigung dazu nicht in der…

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