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Treffer: Arztpraxis darf mit Verlosung werben

Autor: Klaus Schmidt

Ärzte dürfen Verlosungen mit Gewinnen organisieren und ihre Geräte in Broschüren oder auf ihrer Homepage zeigen. Diese zwei wichtigen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht getroffen.

Ein Zahnarzt aus Nordrhein-Westfalen hatte anlässlich einer Gesundheitsmesse mit einer Verlosung für seine zahnärztlichen Dienstleis­tungen geworben. Ausgelobt waren Gutscheine für ein Bleaching, eine professionelle Zahnreinigung, einen Patientenratgeber und Zahnbürsten. Der Zahnarzt warb ferner mit dem Einsatz eines digitalen Volumen-Tomographen in seiner Praxis.

Die Zahnärztekammer und die zahnärztlichen Berufsgerichte hatten dem Zahnarzt daraufhin empfindliche Geldbußen auferlegt, weil er angeblich in berufswidriger Weise für seine Leistungen geworben habe.

Berufswidrig? Patienten haben Anspruch auf Information!

„Das ist einfach absurd“, findet die Heidelberger Rechtsanwältin Beate…

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