Trifft er auch die H-Ärzte?
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Die Einteilung in die hausärztliche und fachärztliche Versorgung beruht auf dem Gesetz. § 73 Abs. 1 SGB V bestimmt ausdrücklich, dass sich die vertragsärztliche Versorgung jeweils in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung gliedert. In den folgenden Absätzen dieser Vorschrift ist unter anderem ausgeführt, dass an der hausärztlichen Versorgung Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung teilnehmen.
Das Gesetz sieht aber die Möglichkeit vor, den Ärzten für Allgemeinmedizin und den Ärzten ohne Gebietsbezeichnung die Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung zu gestatten, wenn diese im…
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