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Trotzdem Zuzahlung abführen?

Frage von Manfred Merl,
Arzt für Orthopädie und Chirurgie,
Köln:

Die Zuzahlungsbeträge für in der Arztpraxis erbrachte physikalisch-medizinische Leistungen sind zum Teil so gering und der Verwaltungsaufwand bei der Eintreibung ist so hoch, dass eben auf eine Einbehaltung vom Patienten verzichtet wird. Bei Überschreitung des Praxisbudgets werden die Leistungen nicht vergütet, gleichwohl aber die Zuzahlung automatisch von der KV abgezogen. Das bedeutet, dass auf eine erbrachte Leistung auch noch draufgezahlt wird. Sind die KVen tatsächlich gesetzlich verpflichtet, Zuzahlungsbeträge an die Kassen abzuführen? Ist es unter Budgetbedingungen rechtens, Zuzahlungen von Leistungen einzubehalten, die de facto gar nicht vergütet werden?

Antwort von Dr. Dr. Alexander Ehlers,
Arzt und Rechtsanwalt,
München:

Gemäß § 32 Abs. 2 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) sind Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung von 15 % an die abgebende Stelle zu leisten. Diese Regelung gilt u.a. auch für Massagen, Bäder und Krankengymnastik, falls sie Bestandteil der ärztlichen Behandlung sind. Zahlungsempfänger dieser Zuzahlungen ist stets die abgebende Stelle, also beispielsweise der Vertragsarzt, der im Rahmen seiner ärztlichen Behandlung krankengymnastische Leistungen erbringt.

Anspruchsinhaber, also Gläubiger der Zuzahlungen nach § 32 Abs. 2 SGB V, ist die jeweilige…

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