Trotzdem Zuzahlung abführen?
Antwort von Dr. Dr. Alexander Ehlers,
Arzt und Rechtsanwalt,
München:
Gemäß § 32 Abs. 2 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) sind Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung von 15 % an die abgebende Stelle zu leisten. Diese Regelung gilt u.a. auch für Massagen, Bäder und Krankengymnastik, falls sie Bestandteil der ärztlichen Behandlung sind. Zahlungsempfänger dieser Zuzahlungen ist stets die abgebende Stelle, also beispielsweise der Vertragsarzt, der im Rahmen seiner ärztlichen Behandlung krankengymnastische Leistungen erbringt.
Anspruchsinhaber, also Gläubiger der Zuzahlungen nach § 32 Abs. 2 SGB V, ist die jeweilige…
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