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Ungedeckelt für den Hausarzt

Autor: det

Die EBM-Ziffern 40860 (Erstverordnung Palliativversorgung) und 40862 (Folgeverordnung Palliativversorgung) können von Hausärzten budgetfrei außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung und darüber hinaus RLV-frei abgerechnet werden.

Sie sind 25 Euro bzw. 15 Euro wert. Und der Arzt kann auch verordnen und abrechnen, wenn ihm kein Anbieter für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 37 b SGB V in seiner Region bekannt ist. Das betont Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann. Die Kasse des Schwerkranken muss sich nach erfolgter Verordnung nämlich „kümmern“ und einen Anbieter auftreiben, der dann die Versorgung vornimmt.

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