Unterlagen mitgeben?
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt, München:
Gem. § 10 der (Muster-)Berufsordnung (BO) für die Deutschen Ärzte sind Praxisunterlagen für zehn Jahre nach der Behandlung aufzubewahren. Veräußert der Arzt seine Praxis, so muss er die Unterlagen in x96 so heißt es x96 "gehörige Obhutx93 geben. Meist übernimmt dies der Praxiserwerber. Deshalb gehen wir davon aus, dass auch die Nachfolgerin ihres früheren Kollegen die Aufbewahrungspflichten übernommen hat.
Die Patientenunterlagen bleiben Eigentum des behandelnden Arztes. Der Patient hat das Recht, diese in Bezug auf den objektiven Teil, also ohne die Wertungen des Arztes, in der Praxis einzusehen, sich Kopien zu fertigen oder gegen…
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