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Untersuchungen privat liquidieren?

Frage von Dr. Klaus G. Meyer,

 

Facharzt für Allgemeinmedizin,

 

Kassel:
Die Fragebögen der Versorgungsämter enthalten manchmal Fragen, die ohne erneute Befragung und ggf. auch Untersuchung der Patienten gar nicht beantwortet werden können (Gehstrecke/Treppensteigen bei Asthma, Auswirkung von Schwindel im täglichen Leben etc.). Wer kommt für den Aufwand auf? Auf Chipkarte können diese Leistungen eindeutig nicht abgerechnet werden. Ist bei Privatliquidation der Patient (da Nutznießer einer gründlichen Beantwortung) oder das Versorgungsamt als der Auftraggeber zahlungspflichtig? Der bei Versicherungen häufige Zusatz "ohne zusätzliche Untersuchung" fehlt im Anschreiben des Versorgungsamtes.

Antwort von Dr. med. Dr. jur. Alexander

P.F. Ehlers, Rechtsanwalt und Arzt,

München:
Unsere Prüfung ergab, dass eine private Liquidation eindeutig nicht gegenüber dem Versorgungsamt und meist auch nicht gegenüber dem Patienten möglich ist.

Das Zehnte Sozialgesetzbuch (SGB X) verpflichtet den Arzt, dem Versorgungsamt im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Ihm stehen für Befundbeschreibungen gemäß dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) die in Medical Tribune schon mehrfach genannten (leider sehr geringen) Entschädigungssätze zu. Der Arzt wird hier als "sachverständiger Zeuge" eingestuft. Selbst für diese geringe Entschädigung nach der Nr. 3 der…

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