Urlaub muß ausgezahlt werden!
Antwort von Dr. Edgar Weiler
Rechtsanwalt
Bad Schwalbach:
Da für die Arzthelferin keine besonderen arbeitsvertraglichen Regelungen getroffen wurden, sondern lediglich eine Probezeit vereinbart wurde, greifen hier ergänzend die tarifvertraglichen Regelungen für Arzthelferinnen. Danach erwirbt die Arzthelferin mit jedem Beschäftigungsmonat einen Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs. Der volle Jahresurlaubsanspruch kann aber erst nach Ablauf von 6 Monaten Tätigkeit in derselben Praxis geltend gemacht werden, so xa7 15 Manteltarifvertrag für Arzthelferinnen.
Fest steht, daß die Arzthelferin auch während der Probezeit einen Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12 pro Beschäftigungsmonat…
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