Verordnungsverbot ist rechtswidrig
Nach § 49 Abs. 1 S. 1 AMG sind Arzneimittel, die Stoffe in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannter Wirkungen oder deren Zubereitungen enthalten, der Verschreibungspflicht zu unterstellen. Diese Verschreibungspflicht endet nach fünf Jahren.
Der Zweck der Verschreibungspflicht
Im Einzelfall kann die automatische Verschreibungspflicht bereits nach drei Jahren aufgehoben werden. Dies ist möglich, wenn eine Gesundheitsgefährdung im Rahmen der ordnungsgemäßen Anwendung des Arzneimittels oder durch einen häufigen Missbrauch in erheblichem Umfang ausgeschlossen werden kann.
§ 49 Abs. 5 AMG sieht eine Verlängerungsmöglichkeit der automatischen Verschreibungspflicht über den…
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