Versicherung verweigert Auskunft!
Antwort von Professor Dr.
Gerhard H. Schlund,
Vorsitzender Richter,
Oberlandesgericht München:
Zunächst muss man wissen, dass die Firmenangehörigen der Versicherung gem. § 203 Abs. 1 Ziffer 6 Strafgesetzbuch der Schweigepflicht unterliegen. Zudem kann man aber auch davon ausgehen, dass sich in den meisten Versicherungsverträgen (Aufnahmeformular) eine Klausel befindet, in welcher der Versicherungsnehmer seine ihn behandelnden Ärzte gegenüber der Versicherungsgesellschaft von der Verschwiegenheitspflicht entbindet. Damit ist die Gesellschaft berechtigt, die Krankenunterlagen des Lesers ihrem Haussachverständigen zum Lesen zur Verfügung zu stellen. Dieser darf damit in diese Einblick nehmen.…
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