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Vertragsarztrecht: Was derzeit schon alles geht

Autor: Dr. jur. Karin Hahne, Fachanwältin für Medizinrecht Frankfurt/Main

Vielen Vertragsärzten ist unbekannt, dass sie einige Möglichkeiten der flexiblen Berufsausübung bereits zum jetzigen Zeitpunkt nutzen können. Daher hier ein Überblick von Dr. Karin Hahne, Fachanwältin für Medizinrecht.

§ 15 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages Ärzte bestimmt, dass sich Vertragsärzte bei gerätebezogenen Untersuchungsleistungen zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung mit der Maßgabe zusammenschließen können, dass die ärztlichen Untersuchungsleistungen nach fachlicher Weisung durch einen der beteiligten Ärzte persönlich in seiner Praxis oder in einer gemeinsamen Einrichtung durch einen gemeinschaftlich beschäftigten und angestellten Arzt erbracht werden können.

Teilgemeinschaft nur für Diagnostik

Die Leistungen sind persönliche Leistungen des jeweils anweisenden Arztes, der der Leistungserbringergemeinschaft angehört. Sind Qualifikationsvoraussetzungen vorgeschrieben, so müssen alle Partner und…

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