Vertragsarztrecht: Was derzeit schon alles geht
§ 15 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages Ärzte bestimmt, dass sich Vertragsärzte bei gerätebezogenen Untersuchungsleistungen zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung mit der Maßgabe zusammenschließen können, dass die ärztlichen Untersuchungsleistungen nach fachlicher Weisung durch einen der beteiligten Ärzte persönlich in seiner Praxis oder in einer gemeinsamen Einrichtung durch einen gemeinschaftlich beschäftigten und angestellten Arzt erbracht werden können.
Teilgemeinschaft nur für Diagnostik
Die Leistungen sind persönliche Leistungen des jeweils anweisenden Arztes, der der Leistungserbringergemeinschaft angehört. Sind Qualifikationsvoraussetzungen vorgeschrieben, so müssen alle Partner und…
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