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Vor Gericht Beweis genug...

Frage von Jürgen Seipel
praktischer Arzt
Aschaffenburg:

Als das sog. Einwurf-Einschreiben neu aufkam, hatten Sie in einem Beitrag "Neues Einwurf-Einschreiben - Bei Kündigungen ratsam" diese Zustellungsform empfohlen. Nun habe ich in der Offenbach Post einen Artikel gefunden, in dem festgestellt wird, daß Einwurf-Einschreiben vor Gericht eben keine Beweiskraft haben. Die Unterschrift des Postboten, mit der er den Briefeinwurf bestätigt, gelte nicht als öffentliche Urkunde. Wenn der Empfänger den Zugang bestreite, stehe vor Gericht gleichgewichtig Aussage gegen Aussage. Ich bitte um eine Stellungnahme Ihres beratenden Rechtsanwalts Gläser, von dem die Empfehlung in MT stammte.

Antwort von Rudolf J. Gläser
Rechtsanwalt
Bremen:

Es geht darum, den Zugang eines Schreibens mit rechtsverbindlichen Erklärungen nachzuweisen. Dies geht bekanntlich nur durch öffentliche Urkunden oder Zeugenbeweis.

Richtig ist, daß die Bestätigung des Postboten über den Einwurf des Einschreibens keine öffentliche Urkunde, sondern lediglich eine privatschriftliche darstellt. Der Vermerk des Postboten dient sowohl dem Nachweis der Post AG gegenüber dem Kunden, daß das Schreiben tatsächlich eingeworfen wurde, als auch im Endeffekt als "Erinnerungshilfe" für den Postboten, falls es auf seine Zeugenaussage über den Einwurf des Schreibens ankommt. Solche "Erinnerungshilfen" sind erlaubt und können…

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