Vor Gericht Beweis genug...
Antwort von Rudolf J. Gläser
Rechtsanwalt
Bremen:
Es geht darum, den Zugang eines Schreibens mit rechtsverbindlichen Erklärungen nachzuweisen. Dies geht bekanntlich nur durch öffentliche Urkunden oder Zeugenbeweis.
Richtig ist, daß die Bestätigung des Postboten über den Einwurf des Einschreibens keine öffentliche Urkunde, sondern lediglich eine privatschriftliche darstellt. Der Vermerk des Postboten dient sowohl dem Nachweis der Post AG gegenüber dem Kunden, daß das Schreiben tatsächlich eingeworfen wurde, als auch im Endeffekt als "Erinnerungshilfe" für den Postboten, falls es auf seine Zeugenaussage über den Einwurf des Schreibens ankommt. Solche "Erinnerungshilfen" sind erlaubt und können…
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