Anzeige

Vor Steuerberater und Betriebsprüfer schützen

Frage von Dr. Christian Rössler,
Frauenarzt,
Oranienburg:

Sowohl Buchhaltungsbüro oder Steuerberater als auch Betriebsprüfer erlangen durch Privatrechnungen Kenntnisse, die eigentlich durch die Schweigepflicht geschützt sind. So kann die Buchhalterin erfahren, dass ihre Bekannte einen Schwangerschaftsabbruch machen ließ, oder der Finanzbeamte erfährt, dass seine Nachbarin wegen einer Geschlechtskrankheit behandelt wurde. Ist es demzufolge nicht geradezu zwingend erforderlich, die persönlichen Daten der Patientinnen in Privatrechnungen unkenntlich zu machen?

Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:

Welche Mindestangaben eine Privatliquidation enthalten muss, damit die Vergütung des Arztes fällig wird, ist in § 12 Abs. 2 GOÄ geregelt. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut: "Die Rechnung muss enthalten:

  1. Das Datum der Leistung,
  2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
  3. bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach §6 a,
  4. bei…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.