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Wann genau kündigen?

Frage von Dr. A. V., Ärztin für Allgemeinmedizin in K.:
Eine meiner beiden Arzthelferinnen kehrt nun aus dem Erziehungsurlaub zurück. Die vertragliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Monatsende. Wir hatten vereinbart, dass ich ihr fristgerecht nach dem Ende des Erziehungsurlaubes kündige, sie jedoch während der Kündigungsfrist von der Arbeit unter Fortzahlung des Gehaltes freigestellt wird. Damit war sie zunächst einverstanden, jetzt bat sie mich aber schon um eine Kündigung während des Erziehungsurlaubes mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Erziehungsurlaubes, weil das eine für sie aussichtsreichere Variante beim Arbeitsamt sei. Jetzt kam sie aber dann mit der Forderung, dass sie auch noch ein dreimonatiges Gehalt erwarte. Besteht diese Forderung zu Recht?

Antwort von Matthias Litzel, Rechtsanwalt, Frankfurt am Main:
Wie schon mehrfach in dieser Reihe besprochen, sind Kündigungen während des laufenden Erziehungsurlaubes unwirksam. Anders sieht es nur aus, wenn die Arzthelferin selbst während des Erziehungsurlaubes zum Ablauf des Erziehungsurlaubes kündigt. Selbstverständlich ginge auch eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Erziehungsurlaubes.

Im vorliegenden Fall scheint die Arzthelferin jedoch eine fehlerhafte Vorstellung von der Möglichkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung zu haben. Wenn wie hier eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende besteht, dann kann der Arbeitgeber…

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