Wann lauert auf Praxen die Umsatzsteuerpflicht?
An sich sind laut § 4 Nr. 14 UStG (Umsatzsteuergesetz) die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt steuerfrei. Doch sind nur Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden, von der Steuer befreit. Steht nicht das therapeutische Ziel im Vordergrund, wird die Umsatzsteuer also fällig.
Aktuelle Verfügung
Eine Regelung, die auch für das Erstellen von ärztlichen Gutachten gilt. Was das bedeutet, hat kürzlich die Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover in einer Verfügung <forced-line-break />(S-7170 - 75 - StO 181) vom 27.02.2008 zusammengefasst.
Auf das Ziel kommt es an
Gutachten sind demnach umsatzsteuerfrei, wenn…
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