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Wegen Steuer volle Beteiligung erhalten?

Frage von Gemeinschaftspraxis
Dres. E. und T. G. aus F.:

Meine Frau ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, mehr als 10 %-15 % in unserer Gemeinschaftspraxis mitzuarbeiten, würde aber gern die Beteiligung von 50 % behalten, um später bei der Veräußerung der Praxis den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können (dazu ist sie jetzt noch zu jung). Ist es möglich, eine Beteiligung von 50 % zu halten bei einer Mitarbeit und Gewinnbeteiligung von 10-15 %? Ist zu erwarten, dass das Finanzamt darin einen Gestaltungsmissbrauch sieht?

Antwort von Dr. Wolfgang Scheuffler,
Rechtsanwalt,
München:

Seit 1997 sind die Eheleute, beide Internisten und in Gemeinschaftspraxis tätig, an deren Vermögen und an deren Ergebnis mit je 50 % beteiligt. Aus gesundheitlichen Gründen ist die Ehefrau nur noch in der Lage, mit 10 bis 15 % (statt 50 %) in der Gemeinschaftspraxis tätig zu sein. Die Beteiligung am Ergebnis soll dementsprechend auf 10 % bis 15 % beschränkt werden. Die Befürchtung, dass der Ehefrau bei einer späteren Praxisveräußerung dann steuerliche Nachteile entstehen könnten, wenn die Beteiligung am Praxisvermögen und am Ergebnis der Gesellschaft/Gemeinschaftspraxis derart auseinander klaffen, ist unbegründet. Scheidet die…

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