Welche Rechtsgrundlage?
Antwort von Professor Dr. jur. Edgar Weiler,
Rechtsanwalt, Frankfurt:
Das Problem stellt sich dann, wenn Teilzeitkräfte nicht an jedem Tag der Woche arbeiten und zudem den Urlaub "stückeln". Wie dann zu verfahren ist, beruht auf Urteilen der Arbeitsgerichte (vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG) v. 22.10.1991 in NJW 93, 349; BAG v. 31.05.1990 in NZA 91, 777). Für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse regelt der Manteltarifvertrag für Arzthelferinnen in xa7 13 Abs. 5: "Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Urlaub wie Vollzeitbeschäftigte. Ist die Arbeitszeit nicht gleichmäßig auf alle Arbeitstage der Woche verteilt, so sind sämtliche Arbeitstage der Woche auf den Urlaubsanspruch anzurechnen." Wenn…
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