Wie der Bundesausschuss agieren will
Stein des Anstoßes sind vor allem zwei Vorgaben in dem neuen Regelwerk zur Nutzenbewertung neuer Diagnose- und Behandlungsmethoden, die MT im Wortlaut dokumentiert:
In § 20 Absatz 2 der Verfahrensordnung heißt es:
„Der Nutzen einer Methode ist in der Regel durch qualitativ angemessene Unterlagen der Evidenzstufe 1 mit patienten-bezogenen Endpunkten (z.B. Mortalität, Morbidität, Lebensqualität) zu belegen. Liegen Unterlagen dieser Aussagekraft nicht vor, kann die Nutzen-Schaden-Abwägung einer Methode auch aufgrund qualitativ angemessener Unterlagen niedrigerer Evidenzstufen erfolgen. Insbesondere bei seltenen Erkrankungen oder bei Methoden ohne vorhandene Alternative kann es unmöglich oder…
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