Wie die neue Corona-Warn-App die Testanweisung und Abrechnung weiter verkompliziert
Die Corona-Warn-App kann allenfalls aus epidemiologischer Sicht Hilfe bei der Eindämmung der Virusverbreitung leisten.
© iStock/Thomas Marx
Es ist kompliziert – wie man so schön sagt. Deswegen ganz von vorne: Klar ist weiterhin, dass Personen, die positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet wurden oder nach den RKI-Kriterien (s. Kasten) als infiziert anzusehen sind, mit der Kennziffer 88240 und den ICD-10 Codes U07.1G oder U07.2G gekennzeichnet werden müssen. Die bei diesen Patienten erbrachten Leistungen werden extrabudgetär vergütet. Die Abstrichentnahme aus dem Nasen-/Rachenraum gilt dabei als kurative Leistung und ist als Bestandteil der Versichertenpauschale nicht gesondert berechnungsfähig (s. MT 13/2020 und 16/2020).
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