Wie groß muß sie sein?
Antwort von Gustav-Adolf Hahn, Fachanwalt für Sozialrecht, Hamburg:
Zur Frage der Größe der Vergleichsgruppe kann ich folgendes ausführen: Nach Dankwerts MedR 1991/316/317 sollen Prüfgremien bei Vergleichsgruppen unter 100 Ärzten jedenfalls im Bescheid ausführlich darlegen, ob und warum die geringe Anzahl von Vergleichspraxen im konkreten Fall ausreiche. Spellbrink "Wirtschaftlichkeitsprüfung im Kassenarztrecht", Seite 216, führt aus, daß kleinere Gruppengrößen als 20 zwar bei hochgradiger Spezialisierung des Arztes und Übereinstimmung der Praxen in dieser Spezialisierung akzeptierbar sein können. Dann aber ist vom Prüfgremium festzustellen und gemäß xa7 35 Abs. 1 SGB X zu begründen, daß und…
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