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Wie komme ich da schnell raus?

Frage von Dres. E. und H. Z. aus L., Fachärzte für Allgemeinmedizin:
Wir haben 1991 für unsere Praxisräume einen bis 30.11.2001 befristeten Gewerberaummietvertrag abgeschlossen, für den eine vorherige Kündigungsmöglichkeit nicht vereinbart worden ist. Der Vermieter hat sich in dem Vertrag verpflichtet, einen evtl. Praxisnachfolger zu den gegenwärtig geltenden Konditionen als Nachmieter in den Mietvertrag eintreten zu lassen. Wir müssen aufhören; die Praxis ist möglicherweise unverkäuflich. In einem früheren Beitrag der Medical Tribune wird nun der Begriff eines Sonderkündigungsrechts erwähnt. Kann in unserem Fall ein Sonderkündigungsrecht geltend gemacht werden?

Antwort von Wolfgang Diede, Rechtsanwalt, Wiesbaden:
Unser Rechtssystem wird beherrscht von dem Grundsatz "Pacta sunt servanda", d.h., einmal geschlossene Verträge sind einzuhalten. Nur in besonders schützenswerten Rechtsbeziehungen hat der Gesetzgeber Ausnahmen geschaffen, so hinsichtlich dem Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder zwischen Vermieter und Wohnungsmieter (sog. Kündigungsschutzgesetze). Hinsichtlich der gewerblichen Mietverhältnisse, zu denen die Arztpraxen zählen, gibt es solche Schutzbestimmungen nicht, so daß man im wesentlichen dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertragswerk zu folgen hat.

Um sich vor Kündigungen, ggf. auch vor Mieterhöhungen durch den…

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