Wie lange nach dem Tod?
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
München:
Die Aufbewahrungspflicht nach § 10 Abs. 3 der Musterberufsordnung unterscheidet nicht zwischen lebenden und verstorbenen Patienten, Berufstätigen und Rentnern, vertragsärztlichen und privatärztlichen Patienten.
Sie gilt als Standesordnung der Ärzte für alle medizinischen Bereiche. Auch für Labordaten gibt es keine besonderen Aufbewahrungsfristen.
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