Wie nach GOÄ abrechnen?
Antwort von Dr. H. Dennhardt,
Facharzt für Innere Medizin,
Mainz:
Die Abrechnung der Duplexsonographie wird auf Grund einer Empfehlung des Ausschusses "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer mit folgenden GOÄ-Ziffern empfohlen:
Duplexsonographie hirnversorgender Gefäße: Ultraschalluntersuchung eines Organs (410), Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen (420), Zuschlag Duplex (401), Zuschlag Frequenzspektrumanalyse (404).
Ultraschalluntersuchung von Extremitätenarterien bzw. -venen: Ultraschalluntersuchung eines Organs (410), Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen (420), Extremitäten-Doppler (644). Als Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach…
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