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Wie passt das unter einen Hut?

Frage von Dr. D. aus H.:
Ich habe folgende Frage: Ich möchte ein Reha-Zentrum betreiben, in dem ich neben meiner Kassenpraxis privatärztlich aktiv werden. Es ist eine rein ambulante Einrichtung, die Entfernung zu meinem Praxissitz beträgt ca. 100 km. Mein Vorhaben ist, hier ambulant besondere Leistungen (z.B. Sportuntersuchungen) mit besonderen Geräten zu erbringen in reiner Privatliquidation. Diese Leistungen biete ich derzeit in meiner Praxis nicht an. Entspricht dieses dem Passus "ausgelagerte Praxisräume" um eine Genehmigungspflicht zu umgehen?

Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
München:

Die Niederlassungspflicht ergibt sich aus der Berufsordnung, so dass es keinen Unterschied macht, ob die Leistungen privat- oder vertragsärztlich erbracht werden. Da es sich bei den Reha-Zentrum um eine rein ambulante Einrichtung handelt, kommt allein eine Berufung auf den von uns bereits erwähnten § 18 Abs. 2 Satz 1 BO (Berufsordnung) in Betracht (ausgelagerte Praxisräume). Ob Ihre Tätigkeit dem entspricht kann ohne nähere Angaben nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden. Die Vorschrift hat in erster Linie Erleichterungen im Blick für Tätigkeiten, die eine vergleichsweise umfangreiche apparative Ausstattung erfordern, wie die…

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