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Wie Praxiswert gerecht ermitteln?

Autor: Udo H. Cramer

Dr. C. T., Facharzt für Allgemeinmedizin in D.:

 

Ich betreibe eine Gemeinschaftspraxis mit einer Kollegin, zu Beginn per Jobsharing, inzwischen schon einige Jahre als Gemeinschaftspraxis ohne Vermögensbeteiligung. Meine Kollegin arbeitet bisher in Teilzeit und übernimmt keine Verwaltungstätigkeiten. Beides wird sich nun schrittweise ändern, und die Kollegin will sich nach und nach bis 50 % einkaufen. Uns ist nicht klar, wie wir den Praxiswert bestimmen sollen, insbesondere den ideellen Wert. Wir erfassen unsere Leistungen EDV-mäßig mit Kürzeln („A/B-Prinzip“). Die Ordinationshonorare werden herausgerechnet und die Chroni­kerziffern demjenigen zugeschlagen, der die Patienten häufiger behandelt hat. Die Leistungen der Helferinnen werden uns im Verhältnis unseres Umsatzanteils zugerechnet.

Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt, Diplomkaufmann,
öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger
für die Bewertung von Arztpraxen,
München:


Es ist üblich und macht Sinn, die Praxisanteile nach dem Tätigkeitsumfang der Partner zu verteilen, zumal damit die Kalkulation eines Unternehmergewinns für den Alleinbeteiligten und die damit verbundene Diskussion zu dessen Angemessenheit unterbleiben können. Daran ist hier offensichtlich mit dem zunächst geplanten Anteilskauf von 20 % auf der Grundlage in etwa der aktuellen Sprechstundenverteilung gedacht. Diskrepanzen kann es aber geben, wenn im Gegensatz zur geplanten (kontinuierlichen?) Tätigkeitsausweitung der Erwerb weiterer Praxisanteile nicht…

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