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Wie trotze ich der KV höhere Fallzahl ab?

Dr. I. H., Allgemeinarzt aus F.

 

Wegen Tod bzw. Praxisaufgabe zweier Kollegen behandele ich mehr Patienten als zuvor. Ich habe Widerspruch gegen die Fallzahlbegrenzung und den Honorarbescheid eingelegt, bisher aber keinen Widerspruchsbescheid, sondern lediglich eine Eingangsbestätigung mit dem Hinweis auf Überlastung der KV erhalten. Wie lange darf die sich eigentlich Zeit nehmen, um einen Widerspruch zu bescheiden?

 

Isabel Kuhlen,
Rechtsanwältin und Apothekerin,
Mönchengladbach:

Nach § 88 des Sozialge­richts­ge­set­zes (SGG) kön­nen die Prüfgre­mien bzw. die KV verklagt wer­den, kurz­fris­tig über ei­nen An­trag oder ei­nen Wi­der­spruch zu ent­schei­den. Die Vor­schrift über die so­g. Un­tä­tig­keits­kla­ge re­gelt in Absatz 1 den Fall, dass über einen An­trag auf Er­lass ei­nes Ver­wal­tungs­ak­tes (z.B. auf Er­hö­hung der Fall­zahl oder des Bud­gets) oh­ne zu­rei­chen­den Grund in an­ge­mes­se­ner Zeit nicht ent­schie­den ist. Nach sechs Mo­na­ten ab An­trag­stel­lung kann Un­tä­tig­keits­kla­ge ein­ge­legt wer­den. Ab­satz 2 be­trifft den Fall, dass über ei­nen Wi­der­spruch oh­ne ei­nen…

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