Wie trotze ich der KV höhere Fallzahl ab?
Isabel Kuhlen,
Rechtsanwältin und Apothekerin,
Mönchengladbach:
Nach § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) können die Prüfgremien bzw. die KV verklagt werden, kurzfristig über einen Antrag oder einen Widerspruch zu entscheiden. Die Vorschrift über die sog. Untätigkeitsklage regelt in Absatz 1 den Fall, dass über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes (z.B. auf Erhöhung der Fallzahl oder des Budgets) ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit nicht entschieden ist. Nach sechs Monaten ab Antragstellung kann Untätigkeitsklage eingelegt werden. Absatz 2 betrifft den Fall, dass über einen Widerspruch ohne einen…
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