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Wie überzeuge ich Prüfer und Sozialrichter?

Frage von Dr. Winfried Totzek
Arzt für Orthopädie
Warendorf:

Mit einem neuen Trick versagen mir Beschwerdeausschuß und Sozialgericht bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung die Anerkennung meiner Praxisbesonderheit "Psychosomatische Medizin". Waren sie bis vor kurzer Zeit geneigt, mir die Praxisbesonderheit zu attestieren, so behaupten sie heute ohne entsprechenden Beleg, daß es sich lediglich um einen Praxisschwerpunkt handle. Praxisschwerpunkte hätten jedoch alle Ärzte. Insofern läge eine zu berücksichtigende Besonderheit meiner Praxis nicht mehr vor. Die Definition des Praxisschwerpunktes und die einer Praxisbesonderheit gibt man mir jedoch nicht. Können Sie mir helfen?

Antwort von Gustav-Adolf Hahn
Fachanwalt für Sozialrecht
Hamburg:

Der Unterschied zwischen "Praxisbesonderheit" und "Praxisschwerpunkt" ist natürlich nur ein gradueller. Eine verbindliche Definition hierfür gibt es nicht. Wenn allerdings ein Prüfungsausschuß eine Praxisbesonderheit anerkennt, muß er diesen Gesichtspunkt auch in sein Ermessen bei der Gewichtung einer etwaigen Kürzung einfließen lassen, während bei nur einem Praxisschwerpunkt dies nicht unbedingt der Fall zu sein braucht.

Die grundsätzliche Anerkennung (etwa über Quartale und Jahre hinweg) einer Praxisbesonderheit ist als solche nicht möglich. Zwar sind die Berufsgremien gehalten, eine Kontinuität in ihrer Spruchpraxis zu…

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