Wie überzeuge ich Prüfer und Sozialrichter?
Antwort von Gustav-Adolf Hahn
Fachanwalt für Sozialrecht
Hamburg:
Der Unterschied zwischen "Praxisbesonderheit" und "Praxisschwerpunkt" ist natürlich nur ein gradueller. Eine verbindliche Definition hierfür gibt es nicht. Wenn allerdings ein Prüfungsausschuß eine Praxisbesonderheit anerkennt, muß er diesen Gesichtspunkt auch in sein Ermessen bei der Gewichtung einer etwaigen Kürzung einfließen lassen, während bei nur einem Praxisschwerpunkt dies nicht unbedingt der Fall zu sein braucht.
Die grundsätzliche Anerkennung (etwa über Quartale und Jahre hinweg) einer Praxisbesonderheit ist als solche nicht möglich. Zwar sind die Berufsgremien gehalten, eine Kontinuität in ihrer Spruchpraxis zu…
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