Wieder in der Mangel
Antwort von Gustav-Adolf Hahn,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Hamburg:
Grundsätzlich ist jedes Quartal für sich zu betrachten und zu beurteilen. Die Rechtsprechung besagt aber, dass im Interesse einer Kontinuität der Entscheidungen und der Rechtssicherung für den Betroffenen die Prüfungsgremien nicht ohne besondere Begründung von einer einmal eingenommenen Haltung abweichen dürfen. Es ist bei vielen KVen allerdings im Prüfalltag so, dass zunächst alle Ärzte einem automatischen Prüfverfahren unterworfen werden, bei dem die individuellen Besonderheiten nicht berücksichtigt werden. So kommt es auch bei schon aus Vorquartalen bekannten Praxisbesonderheiten zur Einleitung von Prüfverfahren, die dann…
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