Wiederholte Krankheit kippt Schweigepflicht
Der Arbeitnehmer müsse beweisen, dass es sich um eine neue und nicht um eine Fortsetzungserkrankung handelt, heißt es in einem schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt. Es gab damit seine frühere Rechtsprechung teilweise auf. (Az: 5 AZR 389/04)
Erneute sechs Wochen oder zusammengezählt?
Als Fortsetzungserkrankung gilt laut BAG eine Arbeitsunfähigkeit, die "auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruht". Dabei ist es egal, ob sich das Grundleiden wieder in seinen ursprünglichen Form oder neuartig äußert. Tritt eine solche Fortsetzungserkrankung nach weniger als sechs Monaten auf, so werden beide Arbeitsunfähigkeiten zusammengelegt und die Lohnfortzahlung…
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.