Will kranke Ärztin zum Notdienst zwingen!
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Nach dem Sozialgesetzbuch § 75 I 2 SGB V gehört zum Sicherstellungsauftrag der KV auch die vertragsärztliche Versorgung in der sprechstundenfreien Zeit. Deshalb haben die KVen zusammen mit den Ärztekammern auf Länderebene Notdienste eingerichtet. Die Rechte und Pflichten eines am Notdienst teilnehmenden Arztes ergeben sich aus den Notdienstordnungen der Länder. Diese verpflichten ebenso wie die Berufsordnungen den niedergelassenen Arzt zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst. Die Satzung über die Durchführung des Notfallbereitschaftsdienstes in Schleswig-Holstein z.B. bestimmt in Abschnitt VI 3, dass ein Arzt, der zum…
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