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Will kranke Ärztin zum Notdienst zwingen!

Frage von Frau Dr. S. F. aus K.:
Auf Grund eines fieberhaften, grippalen Infektes sah ich mich nicht in der Lage, den bevorstehenden kassenärztlichen Notdienst (Versorgungsbereich ca. 50xa0000 Einwohner) zu absolvieren. Meine Versuche, mit Kollegen zu tauschen, scheiterten, so dass ich mich Rat suchend an die KV wandte. Nach kurzer Schilderung meiner momentanen schlechten gesundheitlichen Situation und den fehlgeschlagenen Tauschversuchen für den Dienst, erklärte mir ein leitender Mitarbeiter, dass ich trotz meiner Erkrankung und des Vorliegens einer aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Durchführung des kassenärztlichen Notdienstes verpflichtet sei. Falls ich mich den Anforderungen dieses Dienstes (zwölf Stunden) nicht gewachsen fühlen würde, sollte ich doch besser meine kassenärztliche Zulassung zurückgeben. Kann mich die KV zwingen, trotz nachgewiesener akuter Erkrankung den kassenärztlichen Notdienst zu leisten?

Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:

Nach dem Sozialgesetzbuch § 75 I 2 SGB V gehört zum Sicherstellungsauftrag der KV auch die vertragsärztliche Versorgung in der sprechstundenfreien Zeit. Deshalb haben die KVen zusammen mit den Ärztekammern auf Länderebene Notdienste eingerichtet. Die Rechte und Pflichten eines am Notdienst teilnehmenden Arztes ergeben sich aus den Notdienstordnungen der Länder. Diese verpflichten ebenso wie die Berufsordnungen den niedergelassenen Arzt zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst. Die Satzung über die Durchführung des Notfallbereitschaftsdienstes in Schleswig-Holstein z.B. bestimmt in Abschnitt VI 3, dass ein Arzt, der zum…

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