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Zahlt der Staat meine 2000 DM?

Frage von Dr. Werner Müller,
Mülheim:

Ein beihilfeberechtigter Patient ist verstorben. Seine Tochter hat das Erbe ausgeschlagen. Meine Rechnung in Höhe von über 2000 DM sowie die Rechnungen der mitbehandelnden Kollegen und der Krankenhäuser sind offen. Also ab mit der Rechnung direkt zur Beihilfestelle. Doch die teilt mit: Nur ein Angehöriger sei antragsberechtigt für die Beihilfezahlung. Die Tochter ist aber vom Erbe zurückgetreten. Was tun?

Antwort von Maximilian G. Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:

Als Arzt steht Herr Dr. Müller nur in Rechtsbeziehungen zu seinem Patienten. Gegen ihn hat er einen Anspruch auf die von ihm erbrachten ärztlichen Leistungen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Patient diese Leistung von Dritten (Beihilfestellen, Privater Krankenversicherung etc.) erstattet bekommt. Deshalb steht dem Arzt auch kein eigenes Recht zur Antragstellung bei der Beihilfestelle zu. In Nordrhein-Westfalen sind nach xa7xa014xa0I Beihilfeverordnung nur der hinterbliebene Ehegatte oder die Kinder des Beihilfeberechtigten antragsberechtigt.
Nach Absatz II dieser Bestimmung können andere Personen nur…

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