Zahlt Patient Verdienstausfall?
Antwort von Maximilian G. Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Einschlägig ist die Regelung des § 615 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift behält der Arzt als Dienstleistungsverpflichteter, wenn der Patient mit der Annahme der ärztlichen Leistung in Verzug kommt, seinen Vergütungsanspruch. Er muss sich aber nach Satz 2 der Vorschrift dasjenige anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Für eine Bestellpraxis bedeutet dies, dass der Arzt Anspruch auf eine Vergütung hat, wenn es ihm nicht gelingt, die frei gewordene Zeit durch Behandlung anderer…
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