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Zechprellerei kostet Kasse künftig Zinsen

Autor: REI

Krankenkassen sind an den von ihrem Landesverband mit der KV geschlossenen Gesamtvergütungsvertrag gebunden; sie müssen ihre Kopfpauschale wie vereinbart an die KV zahlen und dürfen sie nicht eigenmächtig kürzen.

Der Kasse steht kein Recht zur gerichtlichen Überprüfung der „Richtigkeit“ der Höhe der Kopfpauschale zu, da der Landesverband als ihr Vertreter handelt und sie an dessen Vereinbarungen zur Gesamtvergütung gebunden ist, bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) die Auffassung der KV Westfalen-Lippe. Die freut sich nun, dass ihr die BKK Aktiv-West 30 Mio. und die BKK Gesundheit 10 Mio. Euro „vorenthaltene“ Vergütung nachzahlen müssen.

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Die beiden BKKen hatten 2000 und 2001 ihre Überweisungen an die KV fürs ärztliche Honorar eigenmächtig gekürzt. Ihr Argument: In dem zwischen BKK-Landesverband und KV geschlossenen Vertrag hätte berücksichtigt werden…

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