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Zusendung von Behandlungsunterlagen? Nur gegen Kopierkosten!

Autor: Anke Thomas, Foto: thinkstock

Fordert ein Patient bzw. ein Anwalt bei einem Arzt die Zusendung von Behandlungsunterlagen an, muss der Arzt nur handeln, wenn ihm gleichzeitig auch die Porto- und Kopierkosten erstattet werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden.

Grundsätzlich gilt: Ein Patient hat Anspruch auf Einsicht in seine Krankenunterlagen. Das heißt aber nicht, dass der Arzt verpflichtet ist, Kopien auf Anforderung unentgeltlich zuzusenden.

Anwälte müssen Porto und Kopien bezahlen

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Kanzlei den Arzt angeschrieben und gebeten, die Krankenunterlagen ihres Mandanten in Kopie zuzusenden. Der Arzt reagierte nicht und ignorierte auch zwei weitere Aufforderungen der Kanzlei. Daraufhin zogen die Anwälte vor das Landgericht Frankfurt.

Das Gericht erkannte die Pflicht des Arztes zur Herausgabe der Krankenakten in Kopie sofort an, verurteilte allerdings die Anwälte dazu, die Porto- und Kopierkosten in Höhe von 7,45…

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